Satzung

Präambel

Es geht uns um das Ernstnehmen und Annehmen der existenziellen Betroffenheit, die angesichts einer lebensbedrohenden Krankheit bei den Erkrankten, ihren Angehörigen und Freunden, sowie auch bei den professionellen Helfern entsteht.

Wir wollen Unterstützung, Beratung und Weiterbildung im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Krankheit wichtig werdenden großen Lebensfragen anbieten: Was ist Gesundheit? Was ist Krankheit? Welchen Sinn hat die Krankheit im Leben des Einzelnen? Es ist unser Bestreben, die salutogenen Faktoren im Umgang mit der Krankheit zu stärken und zu fördern, aber wir wollen auch dazu beitragen, den Prozeß des Sterbens zu erleichtern, wenn es soweit ist.

Wir pflegen bewußt zwei Dimensionen des Lebens: die horizontale Dimension des persönlichen Wachstums in Beziehungen und Selbstverwirklichung einerseits und die vertikale, transpersonale Dimension, aus der das Leben höheren Sinn erhält, andererseits. Wir bejahen eine Bindung, die sinnsuchend, spirituell oder auch religiös genannt werden kann.

Die Erfahrungen, die wir im Lauf unserer Arbeit machen, sollen zu gegebener Zeit in den Rahmen wissenschaftlicher Forschung gestellt werde, um damit einen Beitrag zur Fundierung der Tätigkeiten in der psychosozialen Onkologie zu leisten und die Verbesserung der Versorgung Krebskranker voranzubringen.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen Hoffnung zeigen e.V. Er hat seinen Sitz in Paderborn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Betreuung krebsbetroffener Menschen und ihrer Familien durch Vermittlung ganzheitlicher Therapieverfahren sowie durch geeignete Beratungen, Gesprächsangebote und Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch

  • Herausgabe einer Zeitschrift, in der Patienten/innen, Ärzte/innen und Therapeuten/innen ein gemeinsames Forum finden. Ärzte/innen und Therapeuten/innen sollen eingeladen werden, über Therapiemethoden und/oder neueste Ergebnisse aus der Krebsforschung zu berichten. Patienten/innen sollen die Möglichkeit erhalten, über ihre Erfahrungen mit der Krankheit und den Therapien zu berichten. Der Einzugsbereich soll sich auf den Großraum Paderborn beziehen. Die Zeitschrift soll mehrmals im Jahr erscheinen.
  • Entwicklung, Planung und Organisation von Formen der Kooperation und Betreuung von Krebsbetroffenen und Helfern der verschiedensten Art, und zwar innerhalb und außerhalb der Schulmedizin.
  • Organisation von Kursen, Vorträgen und Seminaren mit dem Ziel der Information, der gegenseitigen Unterstützung und der Hilfe zur Selbsthilfe, auch für nicht unmittelbar Betroffene.
  • Förderung und Beratung von professionellen und ehrenamtlichen Helfern durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und durch Schaffung eines Supervisionsangebots.
  • Förderung medizinischer Forschung, besonders auf dem Feld des Einflusses psychischer Faktoren auf Krankheitsverläufe bei Tumorpatienten.

3. Steuerliche Mußbestimmungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Organe, Vertretung

Der Verein hat einen Vorstand, eine Mitgliederversammlung und einen Beirat.

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die ihre Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip fällen. Er wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte im Amt.

Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch jedes der drei Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist zur Führung der Vereinsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet und von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

5. Mitgliedschaft

Jede Person, auch eine juristische, kann Mitglied werden, wenn sie die Arbeit des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Wer trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand bleibt, kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Wer gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben und mit Gründen zu versehen. Das Mitglied kann sich auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung dagegen wehren, wenn es dem Beschluß innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht. Die Mitgliedschaft ruht so lange, bis diese Versammlung über die Fortsetzung positiv entschieden hat.

6. Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand durch einfachen Brief eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

Entscheidungen werden dort mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

Die Versammlung wählt zu Beginn eine/n Protokollführer/in. Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der/die Vorsitzende und der/die Protokollführer/in unterschreiben. Die Versammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie beschließt ggf. über die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidatoren. Alle übrigen Entscheidungen, z.B. Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren oder Aufnahme neuer Mitglieder, sind Vorstandssache.

7. Beirat

Auf Vorschlag des Vorstands kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand berät. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die durch besondere Erfahrungen oder Kenntnisse oder durch eine herausgehobene Position in der Öffentlichkeit als Ratgeber für den Vereinszweck dienlich erscheinen.

Paderborn, 05. November 2018